AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Sticker-Werk UG

 

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

II. Preise

 

1. Die im Angebot von der Sticker-Werk-UG genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch ein Monat nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise von Sticker-Werk UG gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per eMail).

 

3. Bestellungen auf unserer Website sind bindende Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrags über die angebotenen Waren.

 

4. Zusatzkosten, wie z. B. die Erstellung eines Korrekturabzugs, Datenkonvertierung sowie ähnliche Arbeiten, die von Sticker-Werk UG ausgeführt werden müssen, werden mit 39 Euro pro Stunde berechnet.

 

III. Zahlung

 

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Grundsätzlich gilt, Zahlung per Vorauskasse, es sei denn, es wurde schriftlich die Zahlung per Rechnung vereinbart. Eine etwaige Skonto-Vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.

 

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen wie zum Beispiel Fahrzeugvollverklebungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden(in der Regel 50% des Auftragswertes).

 

3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann Sticker-Werk UG Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Sticker-Werk UG auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

 

§ 321 II BGB bleibt unberührt.

 

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

 

IV. Lieferung

 

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über soweit der Kunde nicht ein Verbraucher ist , sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.

 

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Fa. Sticker-Werk UG ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

 

3. Verzögert Sticker-Werk UG die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von der Fa. Sticker-Werk UG zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von der Fa. Sticker-Werk UG als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von Sticker-Werk UG ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

5. Sticker-Werk UG steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

6. Sticker-Werk UG nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb von Sticker-Werk UG zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.

 

Die Verpackungen können Sticker-Werk UG auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb von Sticker-Werk UG, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb von Sticker-Werk UG entstehen würden.

 

Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist Sticker-Werk UG berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Sticker-Werk UG gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

 

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

 

1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

 

Wir verwenden Hochleistungsfolien die mit herkömmlichen Baumarktfolien in keinster Weise zu vergleichen sind. Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und keine Nanoversiegelungen enthalten. Dellen, Beulen, Kratzer, Steinschläge und sonstige Beschädigungen sind, oder können nach einer Vollverklebung sichtbar sein. Dies ist kein Reklamationsgrund! Der Einschluss kleiner Staubpartikel oder auch kleinster Lufteinschlüsse ist bei der Folienbeschichtung nicht immer ganz auszuschließen. Diese beeinträchtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluss auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Reklamation.

 

Je nach Temperatur und umgebender Luftfeuchtigkeit trocknen diese Erscheinungen und verschwinden nach ein bis vier Wochen. Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. An speziell unförmigen und konvexen Bauteilen kann eine Folienüberlappung/ Folienschnitt notwendig sein. Bei nicht lackierten Kunststoffteilen ist eine Verklebung zwar möglich jedoch mit einigen Risiken verbunden: Die Folie könnte sich lösen da aufgrund des Herstellungsprozesses der Kunststoffteile Trennmittel aus diesen Ausgassen können und die Folie dadurch anheben.

 

In so einem Fall kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Solche Teile werden nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden verklebt unter Ausschluss der Gewährleistung.
Fahrzeugvollverklebungen stellen keinen Ersatz für Lackierungen dar, und können einer professionellen Fahrzeuglackierung nicht gleichgesetzt werden.

 

Waschanlagen sollten für 3 Wochen gemieden werden da innerhalb dieser drei Wochen sich die Folie vom Fahrzeug lösen kann, daher wird hier keine Garantie übernommen.

 

Wenn innerhalb von 14 Tagen Mängel (z.B. Blasenbildung ) vorkommen, werden diese kostenlos beseitigt. Das Aufbringen von Heißwachs auf den Folien ist nach Herstellerangaben nicht gestattet. Bei Reklamationen werden wir solche Schäden prüfen lassen.

 

Für die Entfernung der Folie auf nachlackierten Teilen wird keine Haftung übernommen wenn dabei Schäden entstehen sollten wie Lackabplatzungen usw. Kürzlich lackierte Teile müssen bei Auftragserteilung vom Kunden erwähnt werden. Die Lackierung an diesen Teilen sollte mindestens 4 Wochen her sein.

 

2. Bei berechtigten Beanstandungen ist Sticker-Werk UG zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt Sticker-Werk UG dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

 

3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt.

 

4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Sticker-Werk UG nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

 

5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Sticker-Werk UG. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

 

Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Sticker-Werk UG ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

 

6. Vom Auftraggeber angelieferte Daten müssen den Vorgaben von Sticker-Werk UG entsprechen. Farbabweichungen bzw. Qualitätseinbußen bei der Qualität des Endprodukts können nicht beanstandet werden, wenn kein farbverbindlicher Ausdruck an Sticker-Werk UG übersandt wurde.

 

VII. Haftung

 

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Sticker-Werk UG; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Verjährung

 

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit Sticker-Werk UG arglistig gehandelt hat.

 

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

 

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat Sticker-Werk UG von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

Die Nutzung der Website erfolgt auf eigenes Risiko. Alle Daten dieser Website genießen urheberrechtlichen Schutz; Kopieren sowie Ausdrucken sind nur für Bestellungen bei Sticker-Werk UG zugelassen. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe überschreitet die übliche Nutzung und verstößt daher gegen das Urheberrecht, wird strafrechtlich verfolgt und verpflichtet zum Schadenersatz. Alle Rechte vorbehalten.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz von Sticker-Werk UG. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.